§ 37 WOSprAuG — Wechsel von Sprecherausschüssen zum Unternehmenssprecherausschuß

Bestehen in einem Unternehmen Sprecherausschüsse und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens bei dem Sprecherausschuß der Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht, bei dem Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs einen Antrag auf Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes), hat der Sprecherausschuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unternehmenssprecherausschuß gewählt werden soll. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Sprecherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.