§ 94 WPO — Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung

In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Absatz 3 der Strafprozessordnung die Verlesung des Tenors der angefochtenen Entscheidung über die Verhängung der berufsaufsichtlichen Maßnahme.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.