§ 115 WPO — Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.