§ 47 1. WindSeeV — Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.