§ 41 1. WindSeeV — Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse
Der Träger des Vorhabens hat den im Flächenentwicklungsplan festgelegten Trassenkorridor zur Verbindung von Umspannplattform und Konverterplattform von einer Bebauung freizuhalten. Innerhalb dieses Trassenkorridors dürfen keine parkinternen Seekabelsysteme verlegt werden. Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die parkinternen Seekabelsysteme den Trassenkorridor nicht kreuzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.