§ 6 WGSVG — Zahlungen ins Ausland an Deutsche
§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt entsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinterbliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 verlassen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.