§ 2 WGSVG — Amtshilfe
§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für Ersuchen der Versicherungsbehörden und der Organe der Versicherungsträger, die in Durchführung dieses Gesetzes ergehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.