Art 23 WG
(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.