Art 1 WG

Der gezogene Wechsel enthält:

1.

die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4.

die Angabe der Verfallzeit;

5.

die Angabe des Zahlungsortes;

6.

den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

7.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

8.

die Unterschrift des Ausstellers.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.