§ 14 WFAusbV — Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,
2.
Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
3.
Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
4.
Atemschutz anzuwenden,
5.
Einsatzlehre zu berücksichtigen und
6.
Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.