§ 6 WeinfondsV — Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben. Auf Abgabeschulden, die bis zum 30. März 2008 entstanden sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.