§ 3 WeinfondsV — Mitteilungspflicht(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.