§ 127 WDO — Verfahrensgrundsätze

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Protokolle über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und das Protokoll über die Anhörung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs bei der Berichterstattung und bei der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen, Vernehmungen und Anhörungen dieser Personen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.