§ 118 WDO — Verfahren

In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.