§ 2 WasVersStatV
Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:
1.
In der öffentlichen Wasserversorgung
a)
die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,
b)
die Abgabe von Wasser,
c)
die Zahl der versorgten Einwohner;
2.
im öffentlichen Abwasserwesen
a)
den Abwasseranfall,
b)
die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,
c)
die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.