§ 2 WasVersStatV

Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:

1.

In der öffentlichen Wasserversorgung

a)

die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,

b)

die Abgabe von Wasser,

c)

die Zahl der versorgten Einwohner;

2.

im öffentlichen Abwasserwesen

a)

den Abwasseranfall,

b)

die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,

c)

die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.