Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
- Ausfertigungsdatum:
- 22.08.1969
- Fundstelle:
- BGBl I 1969, 1437
- Stand:
- 20260506174931
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
In der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen werden im Jahre 1970 Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:
1.
In der öffentlichen Wasserversorgung
a)
die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,
b)
die Abgabe von Wasser,
c)
die Zahl der versorgten Einwohner;
2.
im öffentlichen Abwasserwesen
a)
den Abwasseranfall,
b)
die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,
c)
die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes sind Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Abwasserwesens betreiben.
(2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf diesen angegebenen Meldeterminen der nach Landesrecht bestimmten, fachlich zuständigen Stelle einzureichen.
(3) Besitzt ein Auskunftspflichtiger an getrennten Orten Betriebe mit selbständigen Wasserversorgungs- oder Entwässerungsgebieten, so ist für die einzelnen Betriebe jeweils gesondert zu berichten.
(4) Die Auskünfte sind auf Anfordern gesondert für die einzelnen Gemeinden zu machen.
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.