§ 5 WaStrSchlBetrZV 2013
Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt können an den Tagen, an denen nach § 4 Betriebsruhe angeordnet ist, auf Anmeldung geschleust werden, wenn die Schleusung schriftlich oder elektronisch zwei Werktage vor dem Tag der Schleusung beim zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt angemeldet wurde und die Schleusung von diesem bestätigt worden ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.