§ 1 WaStrSchlBetrZV 2009 — Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten
Die Betriebszeiten der Schleusen an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West werden gemäß dem Anhang festgesetzt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.