§ 1 WaStrGPolVErmV
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Ermächtigung übertragen, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.