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Startseite › Gesetze › WaStrG › § 23
WaStrG
  1. Abschnitt 1 · Bundeswasserstraßen
  2. § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen
  3. § 2 Bestandsänderung
  4. § 3 Erweiterung und Durchstiche
  5. Abschnitt 2 · Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
  6. § 4 Einvernehmen mit den Ländern
  7. Abschnitt 3 · Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch
  8. § 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen
  9. § 6 Gemeingebrauch
  10. Abschnitt 4 · Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen
  11. § 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb
  12. § 8 Umfang der Unterhaltung
  13. § 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen
  14. § 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
  15. § 11 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
  16. Abschnitt 5 · Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
  17. § 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
  18. § 13 Planungen
  19. § 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung
  20. § 14a Anhörungsverfahren
  21. § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
  22. § 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
  23. § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
  24. § 14e Rechtsbehelfe
  25. § 14f Projektmanager
  26. § 15 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
  27. § 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
  28. § 17 Veröffentlichung im Internet
  29. § 18 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
  30. § 18a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
  31. § 18b Berichterstattung an die Europäische Kommission
  32. § 19 (weggefallen)
  33. § 20 Vorzeitige Besitzeinweisung
  34. § 21 Ausschluss von Ansprüchen
  35. § 22
  36. § 23
  37. Abschnitt 6 · Ordnungsvorschriften
  38. § 24 Strompolizei
  39. § 25 Verantwortliche Personen
  40. § 26 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  41. § 27 Strompolizeiverordnungen
  42. § 28 Strompolizeiliche Verfügungen
  43. § 29 Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel
  44. § 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
  45. § 31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
  46. § 32 Rücknahme und Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
  47. § 33 Besondere Pflichten im Interesse der Überwachung
  48. Abschnitt 7 · Besondere Aufgaben
  49. § 34 Schifffahrtszeichen
  50. § 35 Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz
  51. Abschnitt 8 · Entschädigung
  52. § 36 Allgemeine Vorschriften über Entschädigung
  53. § 37 Einigung, Festsetzungsbescheid
  54. § 38 Vollstreckung
  55. § 39 Rechtsweg
  56. Abschnitt 9 · Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen
  57. § 40 Duldungspflicht
  58. § 41 Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen
  59. § 42 Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
  60. § 43 Durchfahrten unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege
  61. Abschnitt 10 · Durchführung des Gesetzes
  62. § 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen
  63. § 45 Zuständigkeiten
  64. § 46 Rechtsverordnungen
  65. § 47 (weggefallen)
  66. § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
  67. Abschnitt 11 · Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften
  68. § 49
  69. § 50 Ordnungswidrigkeiten
  70. § 51 Ordnungswidrigkeitendatei
  71. (XXXX) §§ 52 bis 55 (weggefallen)
  72. § 56 Überleitungs- und Schlussbestimmungen
  73. § 57
  74. § 58
  75. § 59
  76. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 und § 2 Absatz 2)Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
  77. Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1)Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
  78. Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)
  79. Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1 Satz 2)
  80. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1111) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Bundeswasserstraßengesetz

§ 23 WaStrG

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 22
Inhaltsverzeichnis
WaStrG
Nächste Vorschrift →
§ 24
Strompolizei

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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