§ 9 WaStrÜbgVtr

Vom 1. April 1921 an fließen alle Einnahmen dem Reich zu und werden alle Ausgaben vom Reich bestritten. Soweit jedoch in sinngemäßer Anwendung der bisherigen Haushaltsgrundsätze des Landes Einnahmen und Ausgaben noch für die Zeit vor dem 1. April 1921 zu verrechnen sind, hat es hierbei sein Bewenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.