§ 24 WasSiG — Kosten der Auftragsverwaltung

Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.