§ 14 WasSiG — Benutzung der Gewässer

Die Benutzung der Gewässer mittels Anlagen und Einrichtungen, auf die sich der Verpflichtungsbescheid bezieht, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften, soweit die Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des § 1 erforderlich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.