§ 1 WasserMeistPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin und damit die Befähigung:

1.

in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.

sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin wahrnehmen zu können:

1.

Mitwirken bei der Planung von Anlagen; Bauen und Einrichten von Anlagen und Arbeitsstätten; Betreiben und Überwachen der Anlagen im Hinblick auf Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen; Planen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitteln; Erkennen und Beurteilen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung; Veranlassen und Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und Betriebsmitteln;

2.

Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebsabläufen; Aufstellen von Budgets und Kostenplänen; Überwachen der Kostenentwicklung; Kalkulieren und Vorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen sowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz;

3.

Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbständigem und verantwortlichem Handeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmanagementziele.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.