§ 8 WasMotRV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Führer eines Wassermotorrades

a)

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,

b)

entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,

c)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder

d)

entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder

2.

als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.