§ 2 WasMotRV — Sonstige anwendbare Vorschriften

Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für das Fahren mit Wassermotorrädern

1.

die Verkehrsordnungen (§ 1 Nr. 2),

2.

die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

3.

die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 dieser Verordnung,

4.

die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580),in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.