§ 2 WaffGHZAOWiV

Diese Verordnung gilt, soweit die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes übertragen wird, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.