§ 1 WaffGHZAOWiV

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird auf die Hauptzollämter übertragen, soweit § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes und § 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden der Zollverwaltung ausgeführt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.