§ 6 VwGmbHVtr
Der Bund und das Land Niedersachsen verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und geeignet sind, das mit diesem Vertrag angestrebte Ziel zu erreichen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.