§ 4 VwGmbHVtr
Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stiftungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zufließenden Erträge zu verwenden sind.
Hierbei ist sicherzustellen, daß
a)
der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen übertragen wird,
b)
dem Land Niedersachsen zufließen
aa)
die Erträge aus dem niedersächsischen Aktienbesitz,
bb)
als Sitzland neben dem allgemeinen schlüsselmäßig zu ermittelnden Länderanteil ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungserträgen. Diese Mittel sind vom Land Niedersachsen im Sinne des § 3 dieses Vertrages zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.