§ 10 VWDG — Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten

Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.