§ 8 VUDat-DV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen oder die dort genannte Anzahl der Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.