§ 4a VUDat-DV — Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf
(1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen.
(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.