§ 2 VStDÜV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
Erklärungen: Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten;
2.
zuständiges Hauptzollamt: das jeweils zuständige Hauptzollamt nach den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.