§ 1 VStDÜV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwaltung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verordnungen:

1.

Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

2.

Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

3.

Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung,

4.

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung,

5.

Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung

6.

Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,

7.

Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung,

8.

Alkopopsteuergesetz,

9.

Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.