§ 1 VStDÜV — Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwaltung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verordnungen:
1.
Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchführungsverordnung,
2.
Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
3.
Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung,
4.
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung,
5.
Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung
6.
Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,
7.
Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung,
8.
Alkopopsteuergesetz,
9.
Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.