§ 15 VsorglastVteilStVtr — Fortgeltungdes § 107c BeamtVG und des § 92c SVG
§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.