§ 15 VsorglastVteilStVtr — Fortgeltungdes § 107c BeamtVG und des § 92c SVG

§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.