§ 10 VsorglastVteilStVtr — Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG

(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort:

1.

Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.

2.

Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.

3.

Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.

(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.