§ 10 VsorglastVteilStVtr — Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort:
1.
Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.
2.
Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.
3.
Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.
(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.