§ 3 VSGZustV — Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten
(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
1.
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
2.
(weggefallen)
3.
Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,
die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
im übrigen
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
4.
Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
5.
Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;
6.
Flughäfen
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
7.
Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
8.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen
a)
für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben
die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;
b)
für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben
das Bundesamt für Logistik und Mobilität;
c)
im übrigen
die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
9.
sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.