§ 2 VSGZustV — Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung

1.

(weggefallen)

2.

der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)

Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;

b)

nichtbundeseigene Häfen

die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

c)

nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)

die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

3.

der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;

b)

Luftfahrzeuge,

die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

das Luftfahrt-Bundesamt;

die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.