§ 8 EU-VSchDG — Außenverkehr
Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.