§ 10 EU-VSchDG — Vollstreckung

Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.