Art 18 VReformG — Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.