§ 9 VollstrVtrGRCAG

Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Griechenland geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.