§ 7 VollstrVtrGRCAG

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in Griechenland geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.