Eingangsformel VollstrPV
Auf Grund des § 19a Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.