§ 2 VollstrPV — Entstehung
Die Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungspauschale entsteht dem Grunde nach in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung an die Vollstreckungsbehörde der Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird. Eine spätere von der jeweiligen Anordnungsbehörde vorgenommene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.