§ 23 ViehVerkV — Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen haben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.