§ 22 ViehVerkV — Desinfektionskontrollbuch
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
1.
Tag des Transportes,
2.
Art der beförderten Tiere,
3.
Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
4.
Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.