§ 2 VglWebMV — Zu meldende Daten

(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:

1.

den Namen des Zahlungsdienstleisters,

2.

die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,

3.

die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,

4.

eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,

5.

die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,

6.

das Datum der Meldung sowie

7.

die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.

(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.