§ 1 VglWebMV — Regelungsgegenstand

Diese Verordnung trifft Regelungen

1.

zur Meldung von Daten für die Vergleichwebsite nach dem Zahlungskontengesetz und

2.

zur Konkretisierung und Ergänzung der Vergleichskriterien.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.